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Von – 18. März 2013

Religion und Staat: Deutscher Sonderweg

Die Kirchen in Deutschland sind – wie andere Großorganisationen auch – so genannte „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ und haben damit gewisse Vorteile und Möglichkeiten. Es ist jedoch falsch, von einer „Privilegierung der Kirchen“ zu sprechen.

Bei der Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt ausdrücklich keine Bewertung der Glaubensinhalte durch den Staat. Es gelten vielmehr rein formale Kriterien.

Organisationen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts werden wollen, müssen dauerhafte Stabilität gewährleisten – sie sollten seit mindestens 30 Jahren bestehen und ihre Mitgliederzahl muss mindestens in einem Bundesland so groß sein, dass man von einer gewissen Bedeutung im öffentlichen Leben ausgehen kann. In seiner Entscheidung zum Körperschaftsstatus der Jehovas Zeugen hat das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus festgestellt, dass die Verleihung der Körperschaftsrechte ein „rechtstreues Verhalten“ voraussetzt.

In Deutschland sind nicht nur die christlichen Kirchen und die Zeugen Jehovas, sondern auch andere Religionsgemeinschaften wie die Jüdischen Gemeinden, die Kirche Jesu Christi Der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) oder die Neuapostolische Kirche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Auch sie könnten also Kirchensteuer erheben oder Religionsunterricht an den Schulen erteilen. Auch nichtreligiöse Organisationen wie Landesärztekammern oder Rundfunkanstalten sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts konstituiert: Sie können zum Beispiel in ihrem Bereich Beamte ernennen oder auch Gesetze erlassen.

Mit der zunehmenden Pluralisierung der Religion stoßen diese Regelungen allerdings an Grenzen. Schon heute ist die Organisation eines konfessionellen Religionsunterrichts schwierig: Katholisch, evangelisch, muslimisch und Ethik für eine Jahrgangsstufe gleichzeitig anzubieten, ist eine Herausforderung. Sollen noch weitere religiöse Unterrichtsangebote hinzukommen, wird es fast unmöglich.

Und noch ein anderes Problem für den „deutschen Sonderweg“ im Umgang mit Religionsgemeinschaften gibt es: Andere Länder der Europäischen Gemeinschaft kennen keine Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Artikelinformationen

Beitrag von , veröffentlicht am 18. März 2013 in der Rubrik Ethik, erschienen in der Ausgabe .

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Kurt-Helmuth Eimuth ist Mitglied in der Redaktion von "Evangelisches Frankfurt". Mehr über den Publizisten und Erziehungswissenschaftler ist auf www.eimuth.de zu erfahren.

Kommentare zu diesem Artikel

  • Manfred Spieß schrieb am 18. März 2013

    Zum oben genannten Problem: „Organisation eines konfessionellen Religionsunterrichts“ kann man nur raten, rechtzeitig Wege des gemeinsamen Religionsunterrichts zu gehen;ansonsten wird nicht nur das Fach, sondern auch die Dimension Religion ziemlich bald aus der Schule verschwinden. Dann wir es bei uns so steril, andre sagen auch laizistisch, wie in Frankreich.
    Hamburg und Bremen zeigen, dass man es probieren sollte, Religion gemeinsam zu lernen!